Havanna-Club-Lüdenscheid e.V.

Satzung des Havanna-Clubs-Lüdenscheid e.V.

§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen: Havanna Club Lüdenscheid. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name " Havanna Club Lüdenscheid e.V.". Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet. Der Sitz des Vereins ist: Lüdenscheid

§ 2 Vereinszweck Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Kultur des Zigarrenrauchens sowie der Geselligkeit seiner Mitglieder.Der Vereinszweck soll insbesondere durch gemeinsame Zigarrenabende verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitglieder Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft sind dem Vorstand zuzuleiten. Erhebt der Vorstand Einspruch, so soll die Aufnahme unterbleiben. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei natürlichen Personen durch Auflösung der juristischen Person durch freiwilligen Austritt durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Monatsende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Beiträge Der Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit wird durch Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, die mindestens 1 Jahr dem Verein zugehören, wobei jedes ordentliche stimmberechtigte Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches stimmberechtigtes Mitglied erteilt werden kann, zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung (§ 10) Vorstand (§ 11) § 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines Jahres statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail Adresse. Der Vorstand kann -- er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet -- außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11) Entgegennahme der Jahresberichte und Abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung Genehmigung eines Haushaltsplanes Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge Satzungsänderungen Auflösung des Vereins Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt. Um ein Vorstandsmitglied vorzeitig abzuwählen, bedarf es einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung, in der mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme des betroffenen Vorstandmitgliedes, der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit beziehungsweise ordnungsmäßiger Vertretung mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Zu dieser neuen Mitgliederversammlung kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller stimmberechtigten Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines stimmberechtigten Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende -- im Verhinderungsfall sein Stellvertreter -- beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle. Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

§ 12 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung. Im übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand zu berufen